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Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN 1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn SCUBA Sicherheitstechnik sie schriftlich bestätigt.
2. AUFTRAGSERTEILUNG 2.2 Preise, Masse, Gewichte, Farben, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies durch SCUBA Sicherheitstechnik ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. 3. LIEFERFRISTEN 3.2 Stornierungen sind grundsätzlich mit Kosten verbunden. Stornierungen von Reparaturaufträgen haben grundsätzlich schriftlich und spätestens 2 Tage nach Auftragserteilung zu erfolgen. Stornierte Reparaturware ist spätestens 2 Wochen nach erfolgter Stornierung bei SCUBA Sicherheitstechnik abzuholen. Für nicht abgeholte Ware aus Stornierungen die zu Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sowie wiederkehrenden Prüfen nach 2 Wochen nicht bei SCUBA Sicherheitstechnik abgeholt wird, entstehen Lagerkosten. 3.3 Sofern SCUBA Sicherheitstechnik die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von SCUBA Sicherheitstechnik. 3.4 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die SCUBA Sicherheitstechnik die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von SCUBA Sicherheitstechnik oder deren Unterlieferanten eintreten), hat SCUBA Sicherheitstechnik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SCUBA Sicherheitstechnik, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3.5 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens drei Wochen) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SCUBA Sicherheitstechnik von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich SCUBA Sicherheitstechnik nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird. 3.6 SCUBA Sicherheitstechnik ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. 4. VERSAND / GEFAHRÜBERGANG 4.2 Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus (parterre). 4.3 Für Paketversand wird dem Käufer pro Paket eine Paketzustellgebühr berechnet oder der Versand erfolgt unfrei. 4.4 Für Rücksendungen, welche nicht von SCUBA Sicherheitstechnik zu vertreten sind, behält sich SCUBA Sicherheitstechnik vor, dem Käufer 15% des fakturierten Nettowertes, mindestens jedoch EURO 15,00 zu belasten. Unfreie Sendungen werden grundsätzlich nicht angenommen. 5. PREISE 5.2 Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von SCUBA Sicherheitstechnik genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5.3 Kleinaufträge unter EURO 100,00 netto, werden von SCUBA Sicherheitstechnik mit einem Bearbeitungszuschlag von EURO 15,00 netto belastet. 6. ZAHLUNGEN 6.2 Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt Abbuchung innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. 6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SCUBA Sicherheitstechnik über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 6.4 SCUBA Sicherheitstechnik ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SCUBA Sicherheitstechnik berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 6.5 Gerät der Käufer in Verzug, so ist SCUBA Sicherheitstechnik berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. 6.6 Wenn SCUBA Sicherheitstechnik Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist SCUBA Sicherheitstechnik berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. SCUBA Sicherheitstechnik ist immer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 6.7 Der Käufer ist
zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 7. EIGENTUMSVORBEHALT 7.2 Die Ware bleibt Eigentum von SCUBA Sicherheitstechnik. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SCUBA Sicherheitstechnik. Erlischt das (Mit-) Eigentum von SCUBA Sicherheitstechnik durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf SCUBA Sicherheitstechnik übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von SCUBA Sicherheitstechnik unentgeltlich. Ware, an der SCUBA Sicherheitstechnik (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SCUBA Sicherheitstechnik ab. SCUBA Sicherheitstechnik ermächtigt den Käufer widerruflich, die an SCUBA Sicherheitstechnik abgetreten Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von SCUBA Sicherheitstechnik hinweisen und SCUBA Sicherheitstechnik unverzüglich benachrichtigen. 7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist SCUBA Sicherheitstechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SCUBA Sicherheitstechnik liegt kein Rücktritt vom Vertrage. 8. GEWÄHRLEISTUNG 8.2 Sind Mängelrügen begründet, so steht dem Käufer ein Anspruch auf Kostenlose Nachlieferung zu, soweit der Mangel nachweisbar vor dem Gefahrübergang bestanden hat. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen. 8.3 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 8.4 Sofern SCUBA Sicherheitstechnik eine gesonderte Qualitätsgarantie schriftlich gewährt, gelten vorrangig die dort enthaltenen Gewährleistungsregelungen. Ansonsten enthalten die vorstehenden Absätze abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 10. SONSTIGES 10.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit Mühldorf a. Inn. 10.3 Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. SCUBA Sicherheitstechnik Finanzamt Mühldorf a. Inn
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